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Armin Wachter
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Arbeitszeiterfassung in Deutschland
Die Arbeitszeit wird in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Ausgenommen sind bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wie Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder Beamte, Schiffsbesatzungen oder leitende Angestellte für die eigene gesetzlichen Bestimmungen gelten (§18ff ArbZG).
Inhaltsverzeichnis
Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit dem ArbZG grundsätzlich zwei Hauptziele. Auf der einer Seite sollen Arbeitnehmer vor Ausbeutung und Willkür seitens der Arbeitgeber geschützt werden. Auf der anderen Seite sollte eine gewisse Flexibilität verschafft werden.
Was wird im ArbZG genau geregelt?
- die Dauer der Arbeitszeit zuzüglich Ruhezeiten
- wie bei Bereitschaftsdiensten und Nachtarbeit zu verfahren ist
- welche Bedingungen an einen Ausgleich von Sonderschichten gestellt werden und
- welche Vorgaben zu Pausenzeiten und Überstunden einzuhalten sind
Welche Arbeitszeithöchstgrenzen gibt es?
Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer wird in §3 ArbZG an Werktagen geregelt. Ein Arbeitstag darf maximal acht Stunden betragen. Dabei gilt auch der Samstag als Werktag. Das heißt, der Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit liegt eine 6-Tage Woche zu Grunde.
Die Pausenregelung eines Unternehmens muss eine Arbeitsunterbrechung zwingend nach sechs Stunden Arbeitszeit vorsehen. Nach 6 Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten betragen bzw. nach neun Stunden Arbeitszeit 45 Minuten.
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewähren.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Für Nachtarbeit (zwischen 22 und 6 Uhr, mindestens 48 Tage im Jahr) gilt der Grundsatz, dass nur gesundheitlich unbelastete Mitarbeiter gewählt werden sollen. Außerdem darf nachts die Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sollte die Schicht länger sein, ist der Ausgleichszeitraum von sechs Monaten auf vier Wochen verkürzt. Einsatzzeiten während Rufbereitschaften müssen in dieser Frist ebenfalls ausgeglichen werden.
Welche Ausnahmen der festgelegten Höchstgrenzen gibt es?
In Deutschland gilt demnach grundsätzlich für Arbeitnehmer eine Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Um eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten zu gewährleisten, erlaubt das ArbZG jedoch Ausnahmeregelungen.
Die Höchstgrenze von acht Stunden Arbeitszeit pro Werktag kann in Ausnahmefällen beispielsweise auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Allerdings muss jede Überschreitung durch entsprechende Ausgleichszeiten ausgeglichen werden. Einer Überschreitung der täglichen Arbeitszeit muss also eine entsprechende Verkürzung folgen. Der Ausgleich muss innerhalb der nächsten 6 Monate erfolgen, da es nicht erlaubt ist innerhalb von 6 Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag zu arbeiten.
EuGH-Urteil 2019
Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung neu bestimmt. Laut der Regelung sollen Unternehmen in den EU-Mitgliedsstaaten ein verlässliches, objektives und zugängliches System zur täglichen Arbeitszeitmessung einführen. Dementsprechend sind die Firmen gefordert, alle Arbeitszeiten, vom Beginn eines Arbeitstags bis zum Ende, inklusive Pausen und Überstunden, exakt nachzuweisen.
Welche Ausnahmen der Zeiterfassungspflicht gibt es?
Für Minijobber in privaten Haushalten besteht keine Pflicht zur Zeiterfassung.
Weitere Sonderregelungen sind in der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) geregelt. Arbeitnehmer, die mobil tätig sind und keine Vorgabe zur konkreten täglichen Arbeitszeit haben und sich diese selbst einteilen müssen demnach nur die Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit erfassen. Das gilt zum Beispiel für Paketzusteller oder Mitarbeiter in der Personenbeförderung.d
Vorgaben für die Aufzeichnung der Arbeitszeit
Im Arbeitszeitgesetz ist derzeit keine bestimmte Form der Zeiterfassung vorgeschrieben. Außer, dass aus den Aufzeichnungen der zeitliche Umfang der Überschreitung der Höchstgrenze von acht Stunden werktäglicher Arbeitszeit hervorgehen muss. Ob die Aufzeichnung handschriftlich oder digital erfolgt, ist also dem Arbeitgeber überlassen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber laut § 16 ArbZG verpflichtet, die Zeiten zu erfassen:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.”
Allerdings kann der Arbeitgeber die Zeiterfassung an den Arbeitnehmer delegieren. Die Verantwortung für die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeiten bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.