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Arbeitszeiterfassung in Österreich
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Armin Wachter

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Arbeitszeiterfassung in Österreich

In Österreich besteht eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren.

Inhaltsverzeichnis

Wie und ob ein Arbeitgeber seine eigene und die Zeit seiner Mitarbeiter aufzeichnen muss, wird durch das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt. Darin finden sich zum Beispiel genaue Vorgaben bezüglich der Tagesarbeitszeit, der Wochenarbeitszeit, sowie zu den jeweiligen Ruhezeiten. Sollte keine Zeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz erfasst werden, muss der Arbeitgeber in Österreich mit Strafmaßnahmen rechnen. Die Verjährungsfrist zur Verfolgung von Verletzungen der Arbeitszeit und Arbeitsruhe sowie bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen beträgt sechs Monate.

In Österreich beträgt die Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer acht Stunden pro Tag und insgesamt 40 Stunden pro Woche, sofern sie nicht im Arbeits- oder Kollektivvertrag anders geregelt wird. Dabei handelt es sich um die reine Arbeitszeit ohne Pausen oder Ruhezeiten. Bei einer Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit, wird diese Zeit als Überstunden aufgezeichnet. Es darf unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 12 Stunden pro Tag und insgesamt 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Jedoch darf der Durchschnitt der Arbeitszeit über vier Monate 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Im Falle einer Vier-Tage-Woche besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden pro Tag zu verlängern.

Wer ist zur Zeiterfassung verpflichtet?

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit liegt beim Arbeitgeber. Allerdings kann die Arbeitszeiterfassung auch den Arbeitnehmern übertragen werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber allerdings weiterhin dafür verantwortlich, dass alle Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden und die Aufzeichnungen der Arbeitszeit pflichtgemäß erfolgen. Alle Aufzeichnungen müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

Varianten der Arbeitszeiterfassung

Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Informationen hervorgehen:

  • Tagesarbeitszeit
  • Tägliche Ruhezeit
  • Wochenarbeitszeit
  • Wöchentliche Ruhezeit

Im Fall einer Gleitzeitvereinbarung müssen Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes dokumentiert werden. Besteht eine fixe Arbeitszeiteinteilung, die auch schriftlich festgehalten ist, sind keine gesonderten Aufzeichnungen der Arbeitszeit notwendig. Wenn Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe arbeiten, müssen Ort, Dauer und Art der Beschäftigung festgehalten werden. Sind Beginn und Ende von Ruhepausen in einer Betriebsvereinbarung festgehalten, müssen nur Abweichungen davon aufgezeichnet werden.

Systematische Erfassung

Mit dem aktuellen Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019 sind Arbeitgeber zukünftig EU-weit verpflichtet die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch und lückenlos zu erfassen. An der Gesetzeslage in Österreich wird sich durch das Urteil wenn überhaupt nur wenig ändern, da in Österreich grundsätzlich die Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung bereits besteht.

Sonderregelungen

Für Arbeitnehmer, die sich Ihre Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können, für Lenker und bei Teleheimarbeit gelten Sonderregelungen. Auch Bäcker, Beschäftigte in Krankenanstalten und Jugendliche sind eigenen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Meistgestellten Fragen rund ums Homeoffice (AT):

Die Antwort ist klar: Nein, kann er nicht. Fürs Homeoffice braucht es eine schriftliche Vereinbarung.

Der/Die ArbeitnehmerIn muss zustimmen, sonst ist Homeoffice nicht möglich. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass kein Recht auf Homeoffice besteht, wenn der Arbeitgeber dafür kein grünes Licht gibt.  

Nein, Arbeitsmittel wie Computer oder Mobiltelefon muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen.

Tut er das nicht und Sie benutzt Ihren privaten Laptop bzw. Ihr eigenes Handy, dann muss dir der Arbeitgeber einen Kostenersatz, also einen gewissen finanziellen Beitrag, geben.

Wie hoch dieser ist, muss vereinbart werden bzw. es kann hierzu in Unternehmen mit einem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geben, die das regelt. Er muss aber auf alle Fälle angemessen sein. 

Die Kosten fürs Internet muss der Arbeitgeber ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten für Strom – hier kann allerdings auch anderes vereinbart werden. Kosten für Strom müssen also nicht zwingend ersetzt werden.

Nein. Es gelten die gleichen Arbeitszeiten, die auch an Ihrem Arbeitsplatz gelten. Es gibt also einen Dienstbeginn und ein Dienstende. Homeoffice ist kein Freibrief für Nacht- und Wochenendarbeiten.

Tipp:  Arbeitszeiten immer so genau wie möglich aufschreiben!

Nein. Wenn Familienangehörigen (aber auch Haustiere) etwas unabsichtlich beschädigen, dann muss der Schaden nicht in vollem Umfang, in vielen Fällen auch gar nicht, ersetzt werden. 

Anschaffungen für Mobiliar im Homeoffice im Wert von maximal 300 Euro können von der Steuer abgesetzt werden. 

Wichtig: Rechnungen aufbewahren und nicht wegwerfen!

Ja, sind Sie. Der Unfallversicherungsschutz gilt nicht nur innerhalb der eigenen Wohnung, sondern auch bei Wegunfällen.  

Wegunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin, zu einer Interessenvertretung oder wenn man beispielsweise die Kinder in den Kindergarten bringt und ins Homeoffice zurückgeht, passieren.

Ja. Genauso wie der Arbeitgeber Sie etwa zu Besprechungen außerhalb des Büros schicken kann, kann er Sie vom Homeoffice zu einer Besprechung ins Büro holen. 

Natürlich haben Sie auch im Homeoffice ein Recht auf eine Pause. Wann Sie diese machen, liegt grundsätzlich bei Ihnen.

Klar ist: Am Ende des Dienstes müssen Sie auf die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsstunden kommen.  

Unser Tipp: Zeichnen Sie Ihre Arbeitszeit möglichst genau auf und achten Sie auf die Einhaltung von Ruhezeiten und Pausen!

Nein. Der Arbeitgeber darf weder verlangen, dass die Videokamera des Computers durchgehend eingeschaltet sein muss, noch Software einsetzen, die die Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht.

An Videokonferenzen muss man auf Wunsch teilnehmen – dafür muss der Arbeitgeber aber die nötigen technischen Mittel bereitstellen.