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Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts sind Überstundenpauschalen und Entgelte für Überstunden, die der Arbeitnehmer erbracht hätte, hätte er seinen Urlaub nicht angetreten, zu betrachten.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts sind Überstundenpauschalen und Entgelte für Überstunden, die der Arbeitnehmer erbracht hätte, hätte er seinen Urlaub nicht angetreten, zu betrachten.