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Armin Wachter

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Das Ende der unbezahlten Überstunden

Mit seinem viel debattierten Urteil vom 14. Mai 2019 hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung“ einzurichten.

Der seit dem Urteil des EuGH bestehende Streit, ob sich aus dem Urteil ein unmittelbarer Handlungsbedarf für Arbeitgeber ergibt, wurde durch die Urteile des Arbeitsgerichts Emden vom 20. Februar und vom 24. September 2020 wieder breit diskutiert.

Viele haben das Urteil des EuGH im Nachgang als Handlungsverpflichtung an den deutschen Gesetzgeber verstanden. Andere sahen bereits nach dem Urteil, dass dieses zu wirtschaftlichen Risiken führen könnte. Insbesondere da sich eine Zeiterfassung nicht schnell einführen ließe, waren Arbeitgeber gut beraten, sich zielorientiert und möglichst frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Die Urteile des Arbeitsgerichts Emden zeigen, dass die Strategie des Abwartens durchaus risikobehaftet sein kann. Während es in der ersten Entscheidung um wenige Hunderte Euro ging, forderte die klagende Arbeitnehmerin in zweiten Fall die Vergütung von Überstunden in Höhe von mehr als 20.000 Euro.

In dem entscheidenden Fall verlangte eine kaufmännische Angestellte die Vergütung von mehr als 1.000 Überstunden. Bei der Beklagten galt insofern „Vertrauensarbeitszeit“, die Arbeits- sowie Pausenzeiten wurden mittels einer Software erfasst. Die Arbeitgeberin trug hingegen vor, dass die Überstunden weder angeordnet, geduldet oder gebilligt worden wären. Vielmehr sei es der Klägerin freigestellt gewesen, etwaige Mehrarbeit durch Ausgleichszeiten zu kompensieren.

Auch wenn es sich bis jetzt nur um eine erstinstanzliche Entscheidungen eines einzelnen deutschen Arbeitsgerichts handelt, ist nicht auszuschließen, dass sich auch andere Gerichte dieser Meinung anschließen. Kann der Arbeitgeber kein den Ansprüchen des EuGH genügendes Zeiterfassungssystem vorweisen, besteht die Gefahr, dass er vor Gericht in Beweisnot gerät. Dies betrifft, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 24. September 2020 zeigt, nicht nur Rechtsstreitigkeiten den Arbeitsschutz betreffend, sondern auch oft kostspielige Prozesse über Vergütungsfragen.