Startseite » Arbeitszeitgesetz » Maximale Arbeitszeit und häufige Unklarheiten
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Die Arbeitszeitregeln sind ein sehr umstrittenes Thema in der Arbeitswelt. Die maximale Arbeitszeit ist den meisten Arbeitnehmern bekannt. Grundsatz ist, dass die Gesamtarbeitszeit inklusive Überstunden am Tag zehn Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 ArbZG). Pro Arbeitswoche mit sechs Werktagen sind daher 60 Stunden das Maximum. Aber wer ist verantwortlich für die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit?
Laut § 22 ArbZG ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit und haftet bei Verstößen. Der Zweck der Arbeitszeitvorschriften besteht neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch in der Förderung des Beschäftigungsniveaus durch Arbeitszeitflexibilisierung. Mit dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung von 2019 müssen Arbeitgeber zukünftig ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem implementieren, das die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters misst. In vielen Branchen wie Bau- oder Gaststättengewerbe muss den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit bereits erfasst werden. Für Minijobber gilt die Aufzeichnungspflicht schon immer. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz kann mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Es gibt oft Unklarheiten und Missverständnisse, was die maximalen zulässigen Arbeitszeiten betrifft. Viele Fehler passieren häufig schon vor dem ersten Arbeitstag. Was sind die wichtigsten Punkte, auf die Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer achten müssen?
Es fängt damit an, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel das Ausmaß und die Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden müssen. Das Ausmaß der Arbeit ist die jeweilige Normalarbeitszeit, zum Beispiel 38,5 Stunden pro Woche. Unter Verteilung der Arbeitszeit versteht man die Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage. Eine solche Regelung könnte etwa heißen: Von Montag bis Freitag.
Außerdem ist zu beachten, dass nach einer Arbeitszeit von insgesamt mehr als sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten und nach einer Arbeitszeit von insgesamt 9 Stunden eine Pause von 45 Minuten einzuhalten ist.
Auch Überstunden sind vertraglich zu regeln. Wenn der Arbeitgeber wünscht, dass Überstunden geleistet werden müssen oder sollen, ist dies im Vertrag festzuhalten. Arbeitnehmer dürfen eine Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden erfüllen und höchstens 60 Stunden mit Überstunden. Das ergibt sich aus einer maximalen Arbeitszeit von acht regulären plus zwei Überstunden pro Tag für sechs Arbeitstage.
Die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag kann auch durch einen unmittelbar folgenden Stundenausgleich bzw. Überstundenabbau nicht verlängert werden. Zudem darf die tägliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf Stunden zwischen zwei Tagesarbeitszeiten. Auch bei Tätigkeiten für unterschiedliche Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer die Ruhephase von einem Tag auf den anderen einhalten (ArbZG § 2 (1) und § 5).
In Österreich sieht das Arbeitszeitgesetz (AZG) zudem eine Wochenendruhe von 36 Stunden vor, welche spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnt. Es gibt jedoch zahlreiche kollektivvertragliche Ausnahmen. Werden die geltenden Regelungen überschritten, kann es zu massiven Geldstrafen durch das Arbeitsinspektorat kommen. Die Mindeststrafe beträgt 72 Euro pro Arbeitszeitüberschreitung und Arbeitnehmer, die Höchststrafe liegt bei 1815 Euro. Da hier pro Tag und pro Arbeitnehmer gemeint ist, können für größere Unternehmen schnell hohe Kosten entstehen.