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Derzeit gibt es bereits die allgemeine gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit von Angestellten. Diese soll die Gesundheit von Arbeitnehmern schützen und vermeiden, dass Arbeitnehmer mehr Überstunden leisten als erlaubt.
Im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird. Nur so könnten die Rechte aus Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) entsprechend umgesetzt werden. Die bloße Dokumentation von Überstunden würde dem nicht gerecht.
Das EuGH-Urteil löste eine Diskussion aus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während Arbeitgeber dem Urteil als „Einführung einer Stechuhr im 21. Jahrhundert“ ablehnend gegenüberstehen, könnten Arbeitnehmer ihre Überstunden leichter einklagen.
Bearbeitung auf PC, Tablet oder Smartphone erfolgen. IDENTsmart TimeRecording ist auch ideal für die Zeiterfassung im Homeoffice geeignet.
Da der EuGH keine Fristen gesetzt hat, bleibt es den EU-Mitgliedsstaaten überlassen, wann sie entsprechende Änderungen einführen. Dass sich in der deutschen Rechtsprechung noch nichts getan hat, liegt auch an der Corona-Pandemie, bzw. Homeoffice und Remote Work. Daher kann es noch dauern, bis eine finale Gesetzgebung umgesetzt wird.
Derzeit gibt es bereits die allgemeine gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit von Angestellten. Diese soll die Gesundheit von Arbeitnehmern schützen und vermeiden, dass Arbeitnehmer mehr Überstunden leisten als erlaubt.
Wenn, wie vom EuGH gefordert, künftig die gesamte Arbeitszeit einschließlich der Pausen dokumentiert wird, kann auch die Bezahlung von Überstunden leichter eingefordert werden.
Um für Überstunden bezahlt zu werden, müssten Arbeitnehmer nachweisen, dass sie diese tatsächlich geleistet haben. Obwohl Unternehmen theoretisch auch heute schon dazu verpflichtet sind, Überstunden zu erfassen, wird dies nicht durchgehend praktiziert. Arbeitnehmer haben, bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen, aktuell kein Recht in diese Aufzeichnungen des Arbeitgebers Einblick zu nehmen. Somit war es auch schwierig, Überstunden vor Gericht einzuklagen.
Durch das EuGH-Urteil ändert sich dies. Verpflichtende Arbeitszeitaufzeichnungen, inklusive Pausenzeiten und Überstunden, führen dazu, dass Arbeitnehmer die Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber auch einsehen dürfen. Wenn dem Arbeitnehmer diese Einsicht erlaubt wird, kann er die Aufzeichnungen auch dazu verwenden, diese bei Gericht vorzulegen, um seine Überstunden einzuklagen. Somit wird es für den Arbeitgeber schwer sein, seine eigenen, von ihm zu führenden Aufzeichnungen als falsch darzustellen. Der Arbeitgeber kann nicht mehr argumentieren, er habe nichts davon gewusst, dass der Arbeitnehmer länger gearbeitet hat, als im Arbeitsvertrag festgelegt.
Die arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen lauten, dass die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt bei etwa 8 Stunden liegen sollte. Fallweise dürfen bis zu 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden – dauerhaft (im Sechsmonatsschnitt, bzw. innerhalb von 24 Wochen) darf der Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit nicht über 8 Stunden liegen. Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, leistet der Arbeitnehmer grundsätzlich Überstunden (§3 ArbZG).
Arbeitszeit ist die Zeit, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Dabei sind gewisse Höchstgrenzen einzuhalten, welche durch das ArbZG und andere arbeitsrechtliche Schutzgesetze vorgegeben werden.
Keine Arbeitszeit ist zum Beispiel die Reisezeit, wenn Mitarbeiter mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind und währenddessen nicht arbeiten. Auch wer mit dem Flugzeug unterwegs ist, um an einem Geschäfts-Meeting teilzunehmen, kann hierfür keine Arbeitszeit geltend machen, da die Flugzeit als Ruhezeit zu sehen ist. Wer hingegen selbst mit dem Auto zum Meeting unterwegs ist, kann diese Zeit als Arbeitszeit anrechnen lassen.
Zahlreiche Arbeitgeber haben das EuGH-Urteil lange als Handlungsaufforderung an den deutschen Gesetzgeber verstanden. Tatsächlich wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Unternehmen nur in wenigen Fällen als Anlass genommen, selbst im Bereich der Arbeitszeiterfassung sowie Arbeitszeitdokumentation tätig zu werden.
Trotz der Tatsache, dass es im deutschen Arbeitsrecht noch keine konkreten Regelungen zur Arbeitszeiterfassung gibt, sollten Arbeitgeber sich mit passenden Systemen zur Zeiterfassung auseinandersetzen.
Viele Unternehmen unterschätzen die Risiken, sich dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit auszusetzten. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter abends noch E-Mails checkt oder kurz einen Auftrag vorbereitet, dann unterbricht er die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit. Somit kann es dazu kommen, dass der Mitarbeiter am nächsten Morgen nicht mehr auf seine elf Stunden Ruhepause kommt. Unternehmen könnten das leicht unterbinden und entsprechende sanktionierte Weisungen an Mitarbeiter herausgeben, dass Mitarbeiter zum Beispiel nur innerhalb von festgelegten Uhrzeiten E-Mails oder Aufträge bearbeiten dürfen.
Generell ist es empfohlen, dass Unternehmer sich schon jetzt mit dem Thema Zeiterfassung befassen. Dies gilt insbesondere auch, da sich ein System zur Zeiterfassung nicht vom einen auf den anderen Tag umsetzen lässt. Abhängig vom Unternehmen und den internen Strukturen muss herausgefunden werden, welche Form der Zeiterfassung am besten passt. Eine fehlende Arbeitszeiterfassung kann entsprechende wirtschaftliche Risiken mit sich bringen