Startseite » Aktuelles zur Zeiterfassung » Urteil: Arbeitszeiterfassung wird Pflicht
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Laut dem EuGH-Urteil von 14. Mai 2019 sollen Unternehmen in den EU-Mitgliedsstaaten ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur täglichen Arbeitszeitmessung einführen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Demzufolge sind die Firmen gefordert, alle Arbeitszeiten, vom Beginn eines Arbeitstags bis zum Ende, inklusive Pausen und Überstunden exakt nachzuweisen. Ein zeitlicher Rahmen wird nicht vorgegeben.
Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen in der EU zukünftig alle Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter aufzeichnen müssen. Laut der Regelung sollen Unternehmen in den EU-Mitgliedsstaaten ein verlässliches, objektives und zugängliches System zur täglichen Arbeitszeitmessung einführen. Dementsprechend sind die Firmen gefordert, alle Arbeitszeiten, vom Beginn eines Arbeitstags bis zum Ende, inklusive Pausen und Überstunden exakt nachzuweisen.
Bisher hat der Gesetzgeber in Deutschland das Urteil noch nicht in nationales Recht überführt. Das Grundsatzurteil geht über die in Deutschland verbindliche Rechtslage hinaus und wird das deutsche Arbeitsrecht verändern. Daneben gibt es erste gerichtliche Entscheidungen, welche sich auf das Urteil des EuGH stützen, wie zum Beispiel durch das Arbeitsgericht Emden. In dieser Situation kommt immer wieder regelmäßig die Frage auf, welche Regelungen nun konkret gelten und was das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Unternehmen bedeutet. In der Corona-Pandemie hat dieser Sachverhalt durch Themen wie Kurzarbeit und Homeoffice wieder Bedeutung gewonnen.
Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in seinem Urteil festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dabei beruft sich das Bundesarbeitsgericht auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und damit auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung aus Mai 2019.
An den arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften ändert sich nichts. Die Arbeitszeitvorschriften waren auch bereits zuvor zu beachten und einzuhalten. Jedoch verpflichtete das Arbeitszeitgesetz bislang lediglich zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Laut der Pressemeldung des BAG erstreckt sich die Dokumentationspflicht durch das neuerliche Urteil auf alle Arbeitszeiten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gibt in seinem 2019 Urteil bereits vor, dass die Erfassung „verlässlich, objektiv sowie leicht zugänglich“ sein muss. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber keine engen Vorgaben bei der Umsetzung anstreben wird. Der Einsatz einer modernen Softwarelösung für die digitale Zeiterfassung und das Abwesenheitsmanagement verringert jedoch die Abläufe durch einen intuitiven Erfassungsprozess und eine digitale Einbindung sämtlicher Mitarbeitergruppen in allen Industrien. Beispielsweise den Bauarbeitern, die am Terminal vor Ort buchen, Vertriebsmitarbeiter, die im Auto über ihre Smartphone App buchen oder kaufmännische Angestellte im Home Office, die über ein Mitarbeiterportal komfortabel ihre Arbeitszeiten erfassen. Idealerweise werden die erfassten Daten automatisch bewertet und direkt auf digitalem Weg in das Lohnabrechnungssystem (wie beispielsweise DATEV) übergeben. Daraus resultieren weniger Bürokratie und ein Wegfall manueller administrativer Prozesse.
Ja, Arbeitgeber sind verpflichtet, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
In Deutschland laut §16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zeiten zu erfassen. Allerdings kann er die Zeiterfassung an den Arbeitnehmer delegieren.
In Österreich gemäß §26 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen seiner Dienstnehmer und somit für die Aufzeichnungspflicht objektiv verantwortlich.
In der Schweiz laut §46 Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet sich die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.
Die Arbeitszeiten werden kontaktlos am Terminal registriert. Die Anbindung an das IDENTsmart Zeiterfassungssystem erfolgt via WLAN. Sollte keine Verbindung zu IDENTsmart TimeRecording bestehen, werden die Buchungen offline zwischengespeichert.
Die Mitarbeiter stempeln mittels einer RFID Karte oder Token (Chip) am Terminal ein. Jedes Kommen, Gehen, Pausen oder andere Abwesenheiten werden registriert. Der Teamleiter kann im Dashboard alles in Echtzeit und zentralisiert einsehen.
Ja, die Mitarbeiter können mit jeden Endgeräte das TimeRecording erreichen und alle An- bzw. Abwesenheiten landen zentral im Dashboard.
Jedes Arbeitszeitmodell (Vollzeit, Teilzeit, Kurzarbeit oder Gleitzeit) kann individuell angelegt und verwaltet werden. Löhne und Überstunden können basierend auf Ihren Arbeitszeitprofilen berechnet und perfekt für die Lohnbuchhaltung vorbereitet werden.
Da viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Beschlüsse des Europäischen Gerichtshof vom 14.05.2019 verunsichert sind, haben wir in einem Video die Top 10 Fragen zum Thema Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung zusammengefasst.